Mit einem solchen ist in allernächster Zeit zu rechnen (vgl. hierzu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau mit Beschwerdeantwort inkl. Beilagen, wonach mit dem am 19. August 2025 beauftragten Gutachter eine Erstellung des Gefährlichkeitsgutachtens bis zum 15. Oktober 2025 vereinbart worden sei). Objektiv betrachtet besteht damit vorliegend die konkrete Befürchtung, dass sich bei erneutem Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit seinem Vater bzw. seinen Eltern eine Tötung bzw. Körperverletzung ergeben könnte. Diese Befürchtung vermag nach dem Ausgeführten Haft wegen Ausführungsgefahr zu rechtfertigen.