Es sind insgesamt gewaltrelevante psychische Auffälligkeiten des Beschwerdeführers bekannt, die unter Aufrechterhaltung von Haft im Rahmen eines Gefährlichkeitsgutachtens näher abzuklären sind. Mit einem solchen ist in allernächster Zeit zu rechnen (vgl. hierzu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau mit Beschwerdeantwort inkl. Beilagen, wonach mit dem am 19. August 2025 beauftragten Gutachter eine Erstellung des Gefährlichkeitsgutachtens bis zum 15. Oktober 2025 vereinbart worden sei).