88 ff.). Es sind konkrete Hinweise aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ein für Ausführungsgefahr qualifizierendes Gewaltproblem hat, wobei beim Beschwerdeführer auch eine besondere Affinität zu gefährlichen Tatmitteln auszumachen ist (vgl. Urteil vom 30. März 2015, act. 15 und 88 ff. bzw. Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Fragen 15 f., 20 f., act. 45 f.). Es sind insgesamt gewaltrelevante psychische Auffälligkeiten des Beschwerdeführers bekannt, die unter Aufrechterhaltung von Haft im Rahmen eines Gefährlichkeitsgutachtens näher abzuklären sind.