Am 13. August 2025 drohte der Beschwerdeführer seinem Vater mit dem Tode, wobei es mit den Faustschlägen ins Gesicht bzw. den Kieferbereich zu mehrfacher Anwendung körperlicher Gewalt gekommen ist. Im Übrigen ist mit dem Urteil vom 30. März 2015 aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Vater bereits über Tätlichkeiten hinaus gewalttätig geworden ist, indem er mit einem hölzernen Fleischklopfer mit grosser Wucht auf dessen Kopf schlug und ihn verletzte (act. 88 ff.).