in die Tat ausgeht (E. 3.5.4 mit Verweis auf E. 3.3.4). Dies ist insbesondere bis zum 31. Dezember 2025 (Frist für den Auszug bzw. Hausverbot) der Fall bzw. solange der Beschwerdeführer Kontakt mit seinem Vater hat (vgl. Beschwerde, S. 7). Dem Beschwerdeführer kann damit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er sei am 13. August 2025 einfach aufgebracht, nervös und in Rage gewesen. Entgegen seiner Darstellung ist es auch nicht so, dass die vergangenen Jahre in Schaffhausen gezeigt hätten, dass er keine Gefahr für Dritte darstelle.