Angesichts der instabilen persönlichen (Wohn-)Verhältnisse, der bekannten Krankheitsgeschichte und der bisherigen Deliktshistorie des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch angefochtene Verfügung E. 3.5.2, das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort eingereichte Obergutachten der PDAG vom 4. November 2014, wonach der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer paranoiden Schizophrenie leidet [S. 50] sowie das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 13. September 2022 [zitiert in act. 125 ff.], das mittel- bis langfristig von einem mittelgradig erhöhten allgemeinen Gewaltrisiko ausgeht, act.