) bzw. der lediglich bis zum 31. Mai 2025 bestehenden medikamentösen Nachbehandlung (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 15. August 2025, act. 15 sowie Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. April 2023 betreffend Verlängerung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme, act. 117).