Diese Schilderung ist nachvollziehbar angesichts des von Dr. med. F._____ in seinem Gutachten vom 13. September 2022 prophezeiten Wiederauftretens der Wahnsymptome innert kurzer Zeit (zwei bis drei Monate) nach Absetzen der Medikation (zitiert im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. April 2023 betreffend Verlängerung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme, act. 125 ff.) bzw. der lediglich bis zum 31. Mai 2025 bestehenden medikamentösen Nachbehandlung (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 15. August 2025, act.