4.2.3. Zutreffend erachtete die Vorinstanz die mit der Drohung in Aussicht gestellten Delikte (schwere Körperverletzung oder sogar Tötung) als schwere Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB und damit als geeignet, die Ausführungsgefahr zu bejahen (E. 3.5.4). Ebenfalls bejahte sie zutreffend eine Aggravationstendenz mit Verweis auf das Erheben oder Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes (Brieföffner am 8. Juli 2025 bzw. zwei Male ein Messer in der Woche vor dem Vorfall vom 13. August 2025; Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Fragen 15 ff. und 49, act.