4.2. 4.2.1. Sowohl nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als auch der Vorinstanz besteht nicht nur ein erhebliches Risiko für neue Drohungen, sondern auch für Gewaltdelikte. Entsprechend hatte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihren Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft auch mit dem Vorliegen von Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) begründet, deren Vorliegen die Vorinstanz ausdrücklich bejaht hat. 4.2.2. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Ausführungsgefahr zu beurteilen ist, in ihrer Verfügung (E. 3.5.1) - 11 -