Betreffend Ausführungsgefahr verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau auf ihre Ausführungen im Haftantrag und führte ergänzend aus, die Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegen seinen Vater seien ernst zu nehmen. Aus den Akten gehe eine Steigerung des Gewaltpotentials des Beschwerdeführers in den Monaten vor seiner Inhaftierung hervor. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen in die Tat umsetze, sei als sehr hoch einzuschätzen.