Für das Gefährlichkeitsgutachten sei dem Gutachter Dr. med. E._____ Frist bis zum 15. Oktober 2025 und für die Erstellung des Vollgutachtens bis zum 15. Februar 2026 angesetzt worden. Es werde ein Aktengutachten erstellt, da der Beschwerdeführer ein Gespräch mit dem Gutachter ablehne. Bis zum Vorliegen des Gefährlichkeitsgutachtens seien die Voraussetzungen der qualifizierten Wiederholungsgefahr als gegeben zu betrachten.