4.1.3. Mit Beschwerdeantwort bejaht die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einfache Wiederholungsgefahr, zumal die zu untersuchenden als auch drohenden Delikte gleichartig wie die Vortaten des Beschwerdeführers seien. Auch qualifizierte Wiederholungsgefahr sei gegeben. Solange kein neues psychiatrisches Gutachten vorliege, erscheine es angezeigt, im derzeitigen Verfahrensstadium auf die vorhandenen psychiatrischen Gutachten abzustellen. Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes sei davon auszugehen, dass sich die im Obergutachten vom 4. November 2014 aufgezeigte Gefährlichkeitsprognose realisiert habe. Für das Gefährlichkeitsgutachten sei dem Gutachter Dr. med. E._____