In Bezug auf die Ausführungsgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 13. August 2025 aufgebracht, nervös und in Rage gewesen sei. Dies gelte insbesondere auch für den Vorgang der Verhaftung. Die vergangenen Jahre in Schaffhausen hätten gezeigt, dass er keine Gefahr für Dritte darstelle. Es sei damit auch ersichtlich, dass der Konflikt zwischen ihm und seinem Vater nicht ausbreche, wenn kein Kontakt zwischen den beiden bestehe. Der allfälligen Ausführungsgefahr könne mit Ersatzmassnahmen begegnet werden.