Die Vorinstanz unterlasse es im Zusammenhang mit dem Prognoseelement auszuführen, welcher behördlichen Anordnung er sich am 13. August 2025 entzogen haben soll. Zudem verweise sie auf die früheren Gutachten, welche allesamt älter als 10 Jahre seien. Damit übersehe die Vorinstanz, dass er seit der Entlassung aus der stationären Massnahme vor mehreren Jahren nicht sonderlich aggressiv aufgefallen sei. Die Schläge, welche er am 25. Oktober 2024 mutmasslich an D._____ ausgeteilt haben soll, würden gemäss Polizeirapport Schaffhausen lediglich als Tätlichkeit (Übertretung) eingestuft.