4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz das Vortatenerfordernis zu Unrecht als gegeben erachte. Die Vorinstanz interpretiere hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Juli 2025 zu Unrecht ein Geständnis für sämtliche Vorwürfe und zudem könne der vorgeworfene Lebenssachverhalt nicht als schweres Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO qualifiziert werden. Auch lägen die Voraussetzungen für die qualifizierte Wiederholungsgefahr nicht vor. Die Vorinstanz unterlasse es im Zusammenhang mit dem Prognoseelement auszuführen, welcher behördlichen Anordnung er sich am 13. August 2025 entzogen haben soll.