Wenn die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhänge, dränge es sich in der Regel auf, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen. Es sei mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einig zu gehen, dass für eine abschliessende Risikoeinschätzung unverzüglich eine sachverständige Person mit der Ausarbeitung eines Gefährlichkeitsgutachtens beauftragt werden müsse.