Die mit der Drohung in Aussicht gestellten Delikte stellten schwere Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB dar und seien folglich grundsätzlich geeignet, die Ausführungsgefahr zu bejahen. Aufgrund der Deliktshistorie der letzten Monate werde die Aggravationstendenz des Beschwerdeführers deutlich. Die aktuelle Prognose stütze sich zumindest teilweise auf das Gutachten über den Beschwerdeführer vom 4. November 2014. Wenn die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhänge, dränge es sich in der Regel auf, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen.