In Bezug auf die Ausführungsgefahr führte die Vorinstanz aus, dass ihr nur die glaubhaften Aussagen des Opfers vorlägen. Die vom Beschwerdeführer mutmasslich geäusserte Drohung gegenüber dem Opfer müsse in Anbetracht des Erhebens oder Mitführens eines gefährlichen Gegenstands (Brieföffner) bzw. einer Waffe (Messer) als in Aussicht stellen einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder sogar Tötung (Art. 111 ff. StGB) angesehen werden. Die verbale Drohung sei grundsätzlich verklausuliert, werde aber in Kontext mit dem Brieföffner oder Messer explizit. Die mit der Drohung in Aussicht gestellten Delikte stellten schwere Verbrechen i.S.v.