ber 2014 das mutmassliche Absetzen der Medikamente und damit den Umstand, dass die mutmasslich nach wie vor bestehende paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers aktuell unbehandelt sei, als hohen Risikofaktor, welcher zu einer ungünstigen Rückfallprognose führe. Im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr sei eine einschlägige Vortat nicht erforderlich. Das Vorliegen einer Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO -9-