In Bezug auf die einfache Wiederholungsgefahr führte sie aus, das Vortatenerfordernis sei gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. März 2015 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel, Drohung und Tätlichkeit – mit gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie die persönliche Freiheit gerichteten deckungsgleichen Delikten zu den vorliegend untersuchten – sowie den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im vorliegenden Verfahren, bezüglich dessen der Beschwerdeführer geständig sei, erfüllt. Zudem erachtete die Vorinstanz gestützt auf das Obergutachten vom 4. Novem-