Abgesehen davon, dass Todesdrohungen, wie sie der Beschwerdeführer mutmasslich gegenüber seinem Vater ausgestossen hat, grundsätzlich geeignet sind, auch eine verständige Person in Angst und Schrecken i.S.v. Art. 180 StGB zu versetzen, ist mit der Vorinstanz im Sinne eines dringenden Tatverdachts aufgrund der glaubhaften Schilderung von B._____ und insbesondere auch des rechtskräftig beurteilten früheren Angriffs durch den Beschwerdeführer (vgl. dazu Urteil des Obergerichts vom 30. März 2015, act. 88 ff.) davon auszugehen, dass B._____ durch die mutmasslichen Todesdrohungen tatsächlich in einen rechtserheblichen Angstzustand versetzt wurde.