Der Beschwerdeführer verweigert dazu seine Aussage und gibt so keine Erklärung für diese mutmasslichen Verletzungen ab. Damit bestehen gestützt auf die Fotodokumentation zum jetzigen Zeitpunkt konkrete objektive Hinweise, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ gekommen ist, wie es B._____ geschildert hat. Des Weiteren bestätigte B._____, dass der Beschwerdeführer gedroht habe, ihn umzubringen. Dies wird dadurch untermauert, dass es ebenso von den anwesenden Polizisten in ihrem Inhaftierungsprotokoll (Eröffnung Festnahme) festgehalten wurde (Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Rechtsbelehrung sowie Frage 46, act. 42 und 48;