3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet den mutmasslichen Vorfall vom 13. August 2025 nicht, sondern nur die Sachverhaltsdarstellung dazu, welche auf der einseitigen Berichterstattung von B._____ beruhe (Beschwerde, S. 3). Die mutmasslichen Verletzungen gemäss der Fotodokumentation stimmen allerdings mit der Schilderung von B._____ überein, wonach der Beschwerdeführer ihn im Kieferbereich geschlagen bzw. seinen Kopf nach rechts abgedreht und an der Tür angeschlagen habe (Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Fragen 11 und 12, act. 45 bzw. act. 52–54). Der Beschwerdeführer verweigert dazu seine Aussage und gibt so keine Erklärung für diese mutmasslichen Verletzungen ab.