3.3.4. Im Inhaftierungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 13. August 2025 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung spontan angegeben habe, er werde seinen Vater umbringen, wenn er das Haus verlassen und zwecks Finanzierung seines Lebensstandards in den umliegenden Gemeinden Straftaten begehen müsse (act. 56 f.). 3.3.5. Die Fotodokumentation vom 13. bzw. 14. August 2025 zeigt die mutmasslichen Verletzungen von B._____ (act. 52 ff.).