3.2.2. Der Beschwerdeführer anerkennt den dringenden Tatverdacht betreffend den Vorfall vom 14. Juli 2025 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung) und bestreitet die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hinsichtlich des Vorfalls vom 13. August 2025 (Drohung sowie Tätlichkeiten). 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt aus, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur aus den Aussagen von B._____, sondern auch aus dem dokumentierten Verletzungsbild und der Wahrnehmung des Polizisten C._____ anlässlich der Anhaltung sowie aus der deliktischen Historie des Beschwerdeführers ergebe.