3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. In Bezug auf den Vorfall vom 14. Juli 2025 ging sie angesichts der Entschuldigung bzw. der Aussagen des Beschwerdeführers von einem Geständnis aus. Bezüglich des Vorfalls vom 13. August 2025 ging sie aufgrund der glaubhaften Aussagen des Opfers sowie der Fotodokumentation von hinreichenden Verdachtsmomenten aus.