Ob die Überführung des Beschwerdeführers gleichentags stattgefunden hat, ist nicht aktenkundig, jedenfalls ist der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit frühestens per 9. September 2025 als i.S.v. Art. 42 StPO verbindlich bestimmt zu betrachten. Weil zu diesem Zeitpunkt das Haftbeschwerdeverfahren bereits bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau -5- anhängig war, bleibt diese zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.