Ähnliches gilt für anhängige Haftbeschwerden. Kommt es zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit während der Rechtshängigkeit eines Haftbeschwerdeverfahrens, verbleibt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Haftbeschwerde bei der Beschwerdeinstanz des bisher zuständigen Kantons (STEPHAN SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 42 StPO; REGULA ECHLE/ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 42 StPO).