Weil die beschuldigte Person auch einen Anspruch auf ein ordnungsgemässes Haftverfahren hat, muss es jedoch auch über den Zeitpunkt der definitiven Klärung der Zuständigkeit hinaus bei der bisherigen Zuständigkeit bleiben, wenn der neu zuständige Kanton in der zur Verfügung stehenden Zeit kein ordnungsgemässes Haftverfahren durchführen könnte. Ähnliches gilt für anhängige Haftbeschwerden.