Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt ist (Art. 42 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die zuerst mit der Sache befasste Behörde bis zur definitiven Klärung der Zuständigkeit auch ein Haftverfahren i.S.v. Art. 224 StPO durchzuführen hat. Weil die beschuldigte Person auch einen Anspruch auf ein ordnungsgemässes Haftverfahren hat, muss es jedoch auch über den Zeitpunkt der definitiven Klärung der Zuständigkeit hinaus bei der bisherigen Zuständigkeit bleiben, wenn der neu zuständige Kanton in der zur Verfügung stehenden Zeit kein ordnungsgemässes Haftverfahren durchführen könnte.