Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2025 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). 1.2. Weil die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren übernahm, stellt sich die Frage, ob die mit der Beschwerde befasste Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die örtlich zuständige Beschwerdeinstanz ist.