a. Es sei die Haft für die Dauer von einstweilen 2 Wochen, d.h. längstens bis 12. September 2025 anzuordnen. b. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich gegenüber der Staatsanwaltschaft über seine neue Wohnadresse auszuweisen. c. Es seien ab Haftentlassung die in Ziff. 3 vorstehend genannten Ersatzmassnahmen anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 1. September 2025 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung.