2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) verfügte am 17. August 2025 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis zum 13. November 2025. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 19. August 2025 zugestellte Verfügung vom 17. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Aargau vom 17. August 2025 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.