Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis erfolgt die Prüfung einer Kostenreduktion oder eines Kostenerlasses aber erst im Zeitpunkt der Vollstreckung bzw. des Kostenbezugs. Diesfalls besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Erlass der Kosten zu stellen, wofür aber nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist, sondern die rechnungsstellende Behörde, d.h. die Obergerichtskasse bzw. das Zentrale Rechnungswesen und Controlling. Mangels Zuständigkeit ist daher auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine oder höchstens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, nicht einzutreten. 3.3. Entschädigungen sind keine auszurichten.