Zum Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine oder höchstens reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, ist zu bemerken, dass es – selbst bei einer dauerhaften Mittellosigkeit – keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass von Gerichtskosten gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.3) und in der vorliegenden Konstellation einzig Art. 425 StPO (wonach Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können) als gesetzliche Grundlage für eine Reduktion oder einen Erlass der Verfahrenskosten in Frage kommt.