3.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine oder höchstens reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, ist zu bemerken, dass es – selbst bei einer dauerhaften Mittellosigkeit – keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass von Gerichtskosten gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.3) und in der vorliegenden Konstellation einzig Art.