2.5. Die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 sind deshalb als unbegründet abzuweisen. -7- 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.