- er nicht absichtlich oder fahrlässig die Säumnis herbeigeführt habe, - er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um eine Säumnis zu vermeiden, - er für den Nichteingang der fraglichen Sendung – weil ausserhalb seines Einflussbereichs liegend – nicht verantwortlich zu machen sei und - es unverhältnismässig wäre, ihm die Fristwiederherstellung zu verweigern, bloss weil er die fragliche Sendung nicht eingeschrieben versandt habe, und seine ergänzenden Ausführungen mit Stellungnahme vom 26. September 2025, wonach