Dies ist leicht möglich, indem man sich rechtzeitig beim Empfänger nach dem Erhalt der Sendung erkundigt oder indem man die Sendung eingeschrieben verschickt. Weil der Beschwerdeführer solche ohne Weiteres zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung einer (schuldhaften) Säumnis unterliess, erscheint diese nicht i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO unverschuldet. 2.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde, wonach