2.3. Hinzu kommt, dass man – wie von der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg sinngemäss ausgeführt – damit rechnen muss, dass die Schweizerische Post eine Sendung nicht korrekt zustellt, weshalb man in wichtigen Fällen nicht einfach auf eine korrekte Zustellung einer A-Post Sendung vertrauen darf, sondern durch besondere Vorkehrungen bestmöglich sicherstellen muss, Zustellungsfehler zu vermeiden, rechtzeitig zu erkennen oder zumindest nachweisen zu können. Dies ist leicht möglich, indem man sich rechtzeitig beim Empfänger nach dem Erhalt der Sendung erkundigt oder indem man die Sendung eingeschrieben verschickt.