Weil zu diesem Fehler, wenn es ihn tatsächlich gegeben hat, nichts bekannt ist, kann es nicht als glaubhaft gemacht betrachtet werden, dass dieser Fehler i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO unverschuldet erfolgte, was gleichermassen auch für die durch diesen Fehler verursachte Säumnis gelten muss. -6-