Weil eine vor ihrer Zustellung endgültig verloren gegangene Postsendung keine fristwahrende Eingabe i.S.v. Art. 91 Abs. 2 StPO darstellt, ist der Beschwerdeführer losgelöst davon, ob er die fragliche Sendung getätigt hat oder nicht, als in Bezug auf die Berufungsanmeldungsfrist säumig zu betrachten. Damit war er berechtigt, die Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist zu beantragen und ist er durch deren Nichtgewährung mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 4. August 2025 i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert. Weil diese Verfügung dem Beschwerderecht untersteht (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) und keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v.