Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 91 StPO, wonach die Beweislast für die Einhaltung einer prozessualen Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist). Dass die fragliche Sendung noch nachträglich bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg eingehen könnte, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden, weshalb sie -5- – wenn es sie gegeben haben sollte – als endgültig verloren gegangen zu betrachten ist.