Der Beschwerdeführer machte sowohl mit E-Mail vom 25. Juni 2025 als auch mit Beschwerde (sinngemäss) geltend, in Entsprechung von Art. 91 Abs. 2 StPO innert laufender Berufungsanmeldungsfrist bei der Schweizerischen Post mittels A-Post eine korrekt adressierte Berufungsanmeldung aufgegeben zu haben. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erachtete dies als möglich, behauptete aber, keine entsprechende Sendung erhalten zu haben. Diese Behauptung wirkt glaubhaft, ist letztlich (aus vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Gründen) unwiderlegbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen ist (vgl. hierzu auch CHRISTOF RIEDO, in: Basler