1.2.3. Soll eine Frist durch eine Eingabe gewahrt werden, muss diese, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).