1.2.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit schriftlicher (vgl. hierzu Art. 384 lit. a StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.3) Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Weil das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 28. Mai 2025 dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 zugestellt wurde, lief die Berufungsanmeldungsfrist in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO vom 13. bis zum 23. Juni 2025.