3. Eventualiter sei die Strafe, insbesondere die Busse von CHF 3’000.-, deutlich zu reduzieren. 4. Es seien mir keine oder reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit sie zu behandeln sei. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 26. September 2025 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: