2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg wies das Fristwiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 4. August 2025 ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Sendung am 6. August 2025 zur Abholung gemeldet und, weil nicht abgeholt, am 14. August 2025 retourniert. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 4. August 2025 am 21. August 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung sei aufzuheben. 2. Mir sei die Wiederherstellung der Berufungsfrist zu gewähren.