1.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2025 mit, dass bis zum Fristablauf keine Berufungsanmeldung eingegangen sei. Ihres Erachtens habe der Beschwerdeführer einzig die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung zu stellen und gleichzeitig die Berufung anzumelden. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Juli 2025 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung und meldete gleichzeitig -3- (begründet) die Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 28. Mai 2025 an.